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AGB der Firma Master-Leasing.com

Die AGB sind nur in der aktuellen, von uns veröffentlichten Fassung gültig. Alle vorangegangenen Versionen sind nicht mehr gültig. Mit der Vergabe eines Auftrages bestätigt der Kunde nochmals diese AGB gelesen und verstanden zu haben und akzeptiert die nachfolgenden Konditionen.

§ 1
Die Master Leasing tritt ausschließlich als Agentur zur Vermittlung von gewerblichen Leasingverträgen ohne Schufa und ohne Bankauskunft unserer Partner auf. Die Master Leasing ist keine Bank, Leasinggesellschaft o.ä.. Sie wickelt keine Geldgeschäfte ab und betreibt kein Gewerbe im Sinne eines Bankwesengesetzes oder EU-Geldgesetzes.

§ 2
Für das Verhältnis zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer / Auftraggeber gelten ausschließlich die AGB´S und die im Leasingvertrag festgelegten Nutzungsbedingungen des jeweiligen Leasinggebers. Die Master Leasing übernimmt keine Haftung für eventuelle Schäden, die aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Leasingnehmer / Auftraggeber und dem jeweiligen Leasinggeber entstehen können.

§ 3
Persönliche Daten von Interessenten, Antragstellern und Auftraggebern werden ausschließlich zum Zweck der Antragstellung und Auftragsdurchführung erhoben und gespeichert

§ 4
Es werden Aufträge und Vermittlungsvereinbarungen gesondert schriftlich festgelegt und geregelt.

§ 5
Der Auftraggeber versichert mit Einreichung der Selbstauskunft die Richtigkeit und Belegbarkeit der darin gemachten Angaben. Dies betriff insbesondere die Angaben zu seinen monatlichen Nettoeinkünften, die zur Vermittlung eines Leasingvertrages ohne Schufa und ohne Bankauskunft erforderlich sind. Die monatlichen Nettoeinkünfte errechnen sich vom Jahresgewinn nach Abzug aller Steuern und Abgaben geteilt durch 12.

§ 6
Dem Auftraggeber stehen fünf verschiedene Leasingtarife zur Verfügung. Hierbei handelt es sich um die Tarife LSZ10, LSZ25, LSZ30, LSZ35, LSZ40, LSZ45, LSZ50 (Sondertarif für LKW/Transporter) und LSZ56. Die Tarife unterscheiden sich in erster Linie durch die Leasingsonderzahlung. Die im Tarif aufgeführte Zahl ist hierbei bezeichnend für die Höhe in Prozent (z. B. LSZ10 = 10% Leasingsonderzahlung usw.). Bei gebrauchten Pkws die älter als 45 Monate sind, ist zwingend der Tarif LSZ35 oder LSZ45 erforderlich. Bei Fahrzeugen ab einem Fahrzeugpreis von fünfzigtausend EURO ist mindestens der Tarif LSZ25 erforderlich. Bei Fahrzeugen mit einem Fahrzeugpreis über fünfzigtausend EURO ist mindestens der Tarif LSZ35 erforderlich. Der Tarif LSZ10 ist nur dann möglich, wenn ein Gebraucht- wagen angeschafft wird, dessen vom Leasingnehmer mit dem Verkäufer ausgehandelter Anschaffungspreis 15% unterhalb des Händlerverkaufswertes liegt oder bei Neufahrzeugen ein Rabatt ausgehandelt wurde, der mindestens 15% unterhalb des vom Hersteller vorgegebenen unverbindlichen Richtpreises liegt. Die 15% die ein Gebrauchtwagen preiswerter ist als der Händlerverkaufswert nach Gutachten und die 15% Rabatt bei einem Neuwagen, werden beim Tarif LSZ10 quasi als Absicherung der Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft behandelt, so dass im Ergebnis vom Leasingnehmer selbst nur noch 10% Leasingsonderzahlung vom vertraglich vereinbarten Anschaffungspreis zu zahlen sind, um für die Leasing- bzw. Finanzierungsgesellschaft eine Absicherung zu erreichen, die ansonsten bei einer Leasingsonderzahlung von mindestens 25% gegeben wäre. Bitte tätigen Sie vor Klärung sämtlicher für die Leasingabwicklung nötigen Voraussetzungen keine verbindliche Bestellung sondern nur eine Reservierung unter Vorbehalt der Leasingabwicklung. Bei Wahl des Tarifs LSZ10 achten Sie bitte bei der Fahrzeugauswahl genauestens darauf, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung dieses Tarifes vorliegen. Andernfalls be- auftragen Sie bitte uns schriftlich zu versuchen ein derartiges Fahrzeug zu diesen Konditionen zu besorgen. Für Transporter bis 3,5 to Nutzlast ist mindestens der Tarif LSZ35, für Lkws bis 3,5 to Nutzlast ist mindestens der Tarif LSZ40 erforderlich. Zur Verdeutlichung sind hier nochmals die einzelnen Tarife aufgeführt: LSZ10 : Leasingsonderzahlung 10%, mtl. Leasingrate 3,625%, Andienungsbetrag / Restwert 26%; LSZ25 : Leasingsonderzahlung 25%, mtl. Leasingrate 3,125%, Andienungsbetrag / Restwert 26%; LSZ30 : Leasingsonderzahlung 30%, mtl. Leasingrate 2,4% - 3,0% je nach Alter/KM-Stand und Angebot, Andienungsbetrag / Restwert 20%-23%; LSZ35 (PKW) : Leasingsonderzahlung 35%, mtl. Leasingrate 2,7917%, Andienungsbetrag / Restwert 26%; LSZ30 (Transporter bis 3,5t Nutzlast) : Leasingsonderzahlung 30%, mtl. Leasingrate 2,7% - 3,0% je nach Alter/KM-Stand und Angebot, Andienungsbetrag / Restwert 18%; LSZ40 (PKW) : Leasingsonderzahlung 40%, mtl. Leasingrate 2,0% - 2,5% je nach Alter/KM-Stand und Angebot, Andienungsbetrag / Restwert 22% - 26%; LSZ40 (LKW bis 3,5t Nutzlast) : Leasingsonderzahlung 40%, mtl. Leasingrate 2,4%, Andienungsbetrag / Restwert 20%; LSZ45 (PKW) : Leasingsonderzahlung 45%, mtl. Leasingrate 1,9% - 2,1% je nach Alter/KM-Stand, Andienungsbetrag / Restwert 22%; LSZ50 (PKW/Transporter) : Leasingsonderzahlung 50%, mtl. Leasingrate 1,75% - 2,2%, Andienungsbetrag / Restwert 18%-24%; LSZ56 : wird für jedes Fahrzeug individuell erstellt; Eine Leasingzusage oder Vertragsabschluß erfolgt erst nach positiver Leasingentscheidung aufgrund der einzureichenden Selbstauskunft (Leasingantrag). Die verbindlichen Konditionen und Kalkulationen erfolgen erst durch Übersendung des individuell ausgefertigten Leasingvertrag. Die Leasingsonderzahlung ist entweder an die zusagende Leasinggesellschaft oder an den Händler zu leisten, der das Fahrzeug verkauft. Dies entscheidet die jeweilige Leasinggesellschaft. Unverzüglich nach Erhalt der Sonderzahlung, beauftragt die Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft bei Gebrauchtfahrzeugen einen unabhängigen Gutachter, um den Händlerverkaufswert des Fahrzeuges schätzen zu lassen. Liegt dieser unterhalb des vertraglich vereinbarten - Anschaffungspreises, muss der Leasingnehmer die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Händlerverkaufswert als erhöhte Leasingsonderzahlung zuzahlen. Entsprechend reduziert sich dann aber der Andienungsbetrag (kalkulierter Restwert) zum Ablauf des Leasingvertrages. Die Kosten für das Gutachten trägt die Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft. Die Kosten für Navigationssysteme, Freisprecheinrichtungen für Telefon, Wartungsverträge, Tuning, so- wie Räder und Reifen, die nicht vom Hersteller als Normalbereifung vorgesehen sind, sind vom Leasingnehmer außerhalb des Leasingvertrages zu zahlen. Ein Wechsel des PKW-Leasingtarifes ist bis zur schriftlichen Annahmebestätigung des Leasingvertrages durch die jeweilige Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft jeder- zeit kostenfrei möglich. So genannte Eurofahrzeuge, EU-Reimporte und vergleichbare Fahrzeuge, die üblicherweise am bundesdeutschen Automobilmarkt zu einem niedrigeren Preis als dem vom Hersteller empfohlenen Verkaufspreis gehandelt werden, können nur zum üblichen Marktwert, nicht aber zu einem höheren angesetzt werden. Im Zweifelsfall ist ein Gutachten – vorzugsweise des TÜV – einzuholen. Der Leasingvertrag wird dann so behandelt, dass der übliche Marktwert entsprechend dem Händlerverkaufswert bei Gebrauchtwagen angesetzt wird und der Vertrag dementsprechend nach den obigen diesbezüglichen Regelungen abzuwickeln ist. Wir behalten uns den Verkauf der Bestandsfahrzeuge vor.

§ 7
Die Master Leasing stellt für ihre Vermittlungstätigkeit dem Auftraggeber eine Gebühr in Höhe von 2,9 % bis max. 4,9% vom Fahrzeugpreis zuzügl. der jeweils gültigen MwSt in Rechnung. Diese Gebühr ist nach Erteilung der Leasingzusage durch die von der Master Leasing ausgesuchten Leasinggesellschaft an den Auftraggeber zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber erhält hierüber eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer. Sofern nach erfolgter rechtsverbindlicher Leasingzusage durch das Verschulden der Master Leasing und/oder der Leasinggesellschaft mit dem Auftraggeber kein Leasingvertrag zustande kommt, entstehen dem Auftraggeber keine Kosten. Dies gilt ebenso bei einer Ablehnung durch die Leasinggesellschaft. In allen anderen Fällen ist der Auftraggeber zur Zahlung der o.g. Gebühr verpflichtet. Die Bearbeitungsgebühr der jeweiligen Leasinggesellschaft, drei Prozent des Anschaffungspreises zzgl. der anfallenden MwSt., wird von der jeweiligen Gesellschaft mit Versand der Verträge per Nachnahme erhoben.

§ 8
Die Inhalte dieser Webseite sind sorgfältig und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden. Dennoch haften wir nicht für Irrtümer, mit denen die Ausführungen behaftet sein könnten.

§9
Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich unwirksame und nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden.

§ 10
Bitte achten sie auf die korrekte Angabe des Verwendungszwecks, da die Master Leasing nicht verpflichtet ist Nachforschungen über den Verbleib von Zahlungen anzustellen, wenn diese nicht ordnungsgemäß deklariert wurden. Zahlungen haben ausschließlich in Euro auf die genannten Konten zu erfolgen und müssen derart gekennzeichnet sein, dass der Zahler eindeutig erkennbar ist und der zu bezahlenden Dienstleistung ordnungsgemäß zugeordnet werden kann. Angebote von Master Leasing sind freibleibend und unverbindlich. Irrtum, Fehler und Zwischenverkauf vorbehalten. Eine Leasingzusage oder Vertragsabschluß erfolgt erst nach positiver Leasingentscheidung aufgrund der einzureichenden Selbstauskunft (Leasingantrag). Die verbindlichen Konditionen und Kalkulationen erfolgen erst durch Übersendung des individuell ausgefertigten Leasingvertrages. Insbesondere behält sich der Leasinggeber vor, die Kalkulation und sonstigen Leasingbedingungen an bis Vertragsabschluß geänderte Refinanzierungsbedingungen anzupassen, sowie den Vertragsabschluss von Auflagen, Sicherheiten und/oder evtl. Nachweisen abhängig zu machen.

§11
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren nach Überleitung in das streitige Verfahren, ist der Sitz der Fa. Masterleasing.

§12
Sofern die Leasinggesellschaft sich damit einverstanden erklärt, daß der Leasingnehmer ein Fahrzeug beim von ihm ausgesuchten Händler in Zahlung gibt und dieses auf die Leasingsonderzahlung angerechnet wird, muß der Leasingnehmer nach Abschluß des Leasingvertrages einen Betrag in Höhe von 250,00 €uro für die Erstellung des Gutachtens an die Leassinggesellschaft überweisen, bekommt diese 250,-Euro jedoch wieder, indem diese mit der ersten Rate verechnet wird.